Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen LAUFGEMEINSCHAFT VELLMAR e.V. mit Sitz in Vellmar. Er wurde am 11. November 1982 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins ist:

 

a)      die Ausübung leichtathletischer Sportarten, die der Ausdauer und der Gesundheit dienen. Geselligkeit und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

b)      die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein ist Mitglied des

a)      Landessportbund Hessen e.V.

b)      des zuständigen Landesfachverbandes

c)      des zuständigen Spitzenverbandes

und erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos der Satzung des Landessportbund Hessen und die Satzung der zuständigen Verbände an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein Laufgemeinschaft Vellmar mit Sitz in Vellmar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.      Der Verein führt als Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
  3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.

2.      Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.      Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4.      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

5.      Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b)     durch Streichung durch den Vorstand aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c)      durch Tod.

6.      Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei wichtigem Grund nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 7.      Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch aus dem    Vereinsvermögen und alle in der Verwahrung des Ausscheidenden befindlichen Vermögensgegenstände des Vereins etc. sind unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

c)      die Jugendversammlung

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.

3.      Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder im amtlichen Wochenspiegel der Stadt Vellmar unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4.      Die Tagesordnung soll enthalten:

a)      den Bericht des Vorstandes,

b)     die Entlastung des Vorstandes,

c)      Die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher,

d)     die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e)     den Veranstaltungskalender,

f)       den Haushaltsvoranschlag,

g)     Anträge,

h)     Verschiedenes.

5.      Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leiten die Versammlung

6.      Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.      Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8.      Satzungsänderungen können nur mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

9.      Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, der Zweck und Gründe enthalten muß. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

dem Sportwart

dem Pressewart

dem Jugendwart

der Jugendsprecherin

dem Jugendsprecher

 

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen volljährigen Mitglieder des Vereins. Jugendsprecher im Alter bis zu 16 Jahren nehmen nur mit beratender Stimme an den Sitzungen  teil.

2.      Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3.      Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.      Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5.      Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit selbständig ergänzen.

 

§ 8 Jugendversammlung

 

1.      Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

2.      Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder im amtlichen Wochenspiegel der Stadt Vellmar einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlichen Antrag, der Zweck und Gründe enthalten muß, von 20 % der jugendlichen Mitglieder.

3.      Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet, es ist ein Protokoll zu führen und vom Jugendwart zu unterschreiben.

4.      Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und die Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Jugendsprecher müssen bei ihrer Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendwart, den Jugendsprechern und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern. Dem Jugendausschuß sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.

5.      Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in der Jugendabteilung tätigen Jugendleiter.

6.      Der Jugendwart und die Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

             

 § 9 Beiträge

 

1.      Es werden monatliche Geldbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3.      Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

4.      Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

 

§ 10 Ordnungen

 

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2.      Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3.      Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 11 Auflösungsbestimmungen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vellmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Behindertenhilfe.

 

§ 12 Schlußbestimmung

 

Die Satzung ist am 11. November 1982 errichtet.