Satzung
§1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt
den Namen LAUFGEMEINSCHAFT VELLMAR e.V. mit Sitz in Vellmar. Er wurde am 11.
November 1982 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel
eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins ist:
a)
die Ausübung
leichtathletischer Sportarten, die der Ausdauer und der Gesundheit dienen.
Geselligkeit und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen.
Der Verein ist
Mitglied des
a)
Landessportbund Hessen e.V.
b) des zuständigen Landesfachverbandes
c) des zuständigen Spitzenverbandes
und erkennt für
sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos der Satzung des Landessportbund
Hessen und die Satzung der zuständigen Verbände an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein Laufgemeinschaft
Vellmar mit Sitz in Vellmar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Zuwendungen an den Verein aus
zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen
Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Der Verein führt als
Mitglieder:
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
2.
Mitglied des Vereins kann
jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3.
Der Antrag um Aufnahme in den
Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können
nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4.
Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
5.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt, der nur
schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6
Wochen zuvor zu erklären ist;
b)
durch Streichung durch den
Vorstand aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen
dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c)
durch Tod.
6.
Der Ausschluß eines
Mitgliedes erfolgt bei wichtigem Grund nach schriftlich begründetem Antrag
eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter
getragen werden.
7.
Beim Ausscheiden aus dem
Verein erlischt jeder Anspruch aus dem Vereinsvermögen und alle in
der Verwahrung des Ausscheidenden befindlichen Vermögensgegenstände des
Vereins etc. sind unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 5 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
die Jugendversammlung
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird
durch den Vorstand einberufen.
2.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des
Kalenderjahres statt.
3.
Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder im
amtlichen Wochenspiegel der Stadt Vellmar unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
4.
Die Tagesordnung soll
enthalten:
a)
den Bericht des Vorstandes,
b)
die Entlastung des Vorstandes,
c)
Die Neuwahl des Vorstandes,
mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher,
d)
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e)
den Veranstaltungskalender,
f)
den Haushaltsvoranschlag,
g)
Anträge,
h)
Verschiedenes.
5.
Der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende leiten die Versammlung
6.
Über die Verhandlung hat der
Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.
Zur Beschlußfassung ist,
vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8.
Satzungsänderungen können
nur mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
9.
Außerordentliche
Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, der Zweck und Gründe
enthalten muß. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse
zu wie den ordentlichen.
§ 7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Pressewart
dem Jugendwart
der Jugendsprecherin
dem Jugendsprecher
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen volljährigen Mitglieder
des Vereins. Jugendsprecher im Alter bis zu 16 Jahren nehmen nur mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
2.
Der Vorstand beschließt über
die Verteilung einzelner Aufgaben.
3.
Vorstand im Sinne des § 26
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
4.
Die Wahl des Vorstandes mit
Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5.
Beim Ausscheiden von einzelnen
Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand für den Rest
der Amtszeit selbständig ergänzen.
§ 8
Jugendversammlung
1.
Die Jugendversammlung umfaßt
die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ
der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung
(Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2.
Vor jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist
schriftlich oder im amtlichen Wochenspiegel der Stadt Vellmar einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des
Vereins erforderlich ist oder auf schriftlichen Antrag, der Zweck und Gründe
enthalten muß, von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3.
Jugendversammlungen werden
durch den Jugendwart einberufen und geleitet, es ist ein Protokoll zu führen
und vom Jugendwart zu unterschreiben.
4.
Alle zwei Jahre wählt die
Jugendversammlung den Jugendwart und die Jugendsprecher. Sie müssen von der
Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll
ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Jugendsprecher müssen bei ihrer
Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei
Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendwart, den Jugendsprechern
und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern. Dem Jugendausschuß sollten
mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
5.
Der Jugendausschuß vertritt
die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in der Jugendabteilung tätigen
Jugendleiter.
6.
Der Jugendwart und die
Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der
Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
§ 9 Beiträge
1.
Es werden monatliche Geldbeiträge
erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.
Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
3.
Mitglieder, die länger als 6
Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das recht zur
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
4.
Bleibt ein Mitglied mit seiner
Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige
Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 10 Ordnungen
1.
Die Mitgliederversammlung
beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des
Vereins.
2.
Außerdem sind die Turnier-
und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3.
Die unter 1. und 2. aufgeführten
Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Vellmar, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Behindertenhilfe.
§ 12 Schlußbestimmung
Die Satzung ist am
11. November 1982 errichtet.